Satzung Landesverband MV
I. Landessatzung
des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei
Achtsame Demokraten – Die Achtsamen,
beschlossen auf dem Landesparteitag am 19.12.2015
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Landesverband trägt den Namen der Partei Achtsame Demokraten, Kurzbezeichnung: Die Achtsamen - gemäß Bundessatzung. Kreis-und Ortsverbände führen den Namen Achtsame Demokraten mit dem Namenszusatz der jeweiligen Region, in Verbindung mit Partei, als Kurzbezeichnung. Beispiel: Die (REGION)partei zum Beispiel HIDDENSEEpartei.
- Der Landesverband hat seinen Sitz auf Hiddensee im Ortsteil Kloster. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Gliederung
- Die Bildung neuer Orts- und Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Orts- oder Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
- Die Satzung der Kreisverbände darf der Landessatzung nicht widersprechen.
- Der räumliche Tätigkeitsbereich der Orts- und Kreisverbände soll sich an den politischen Gliederungen der Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und kreisfreien Städten orientieren.
- Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes- und Landtagswahl sind die Kreisverbände an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden.
- Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für Verbindlichkeiten eines Kreisverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.
- Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Landesverband verwaltet. Diese Aufgabe kann an Kreisverbände delegiert werden.
§ 4 Organe des Landesverbandes
- Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung kann gewährt werden. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung der Bundessatzung.
§ 5 Der Landesparteitag
- Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.
- Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung übergrundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes. Der Landesparteitag beschließt insbesondere über das Wahlprogramm und die Landessatzung.
- Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter sowie das Landesschiedsgericht. Diese Wahlen finden gleich und unmittelbar spätestens nach zwei Jahren bzw. für den Landesvorstand nach einem Jahr statt. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt geheim. Die Wahl des Schiedsgerichts und der Rechnungsprüfer kann offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Briefwahl ist nicht möglich.
- Zum Mitglied eines Parteiorgans, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter und als Kandidat der Landesliste können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Landesvorstand schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
- Der Landesparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss
- Der Landesparteitag findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt. Ab 300 im Landesverband organisierten Mitgliedern kann der Landesverband als Delegierten-Versammlung (Vertreter-Versammlung) mit der nachfolgender Zusammensetzung einberufen werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind kraft Satzung Mitglieder des Landesparteitages. Sie sind dabei gemäß § 9, Absatz 2 Parteiengesetz nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet. Der jeweilige Kreisverband entsendet einen stimmberechtigten Delegierten je 5 Mitglieder, jedoch mindestens einen. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für jeweils ein Jahr gewählt und müssen selbst Mitglied der Partei sein. Die Delegierten sind dem Landesvorstand von den jeweiligen Kreisverbänden mit einer Frist von drei Wochen zum Datum des Landesparteitags mitzuteilen.
- Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Landesparteitag kein Stimmrecht und finden bei der Berechnung der Mitglieder nach Abs. 6 keine Berücksichtigung.
- Ein ordentlicher Landesparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder bzw. Kreisverbände einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zum Landesparteitag sind beim Landesvorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Parteitag einzureichen.
- Wenn aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Landesparteitag notwendig wird, kann dieser auch mit einer verkürzten Einladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Auf diesem Landesparteitag dürfen lediglich die empfohlenen Beschlüsse gefasst werden.
- Außerordentliche Landesparteitage müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: durch Beschlüsse von mindestens drei Kreisverbänden; durch Beschluss des Landesvorstandes. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5 Tage verkürzt werden.
- Zwischen zwei außerordentlichen Landesparteitagen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Landesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.
- Der Landesparteitag wird durch einen Vertreter des Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
- Der Landesparteitag und die Beschlüsse werden durch eine vom Landesparteitag bevollmächtigte Person beurkundet. Diese Dokumentation ist den nachgeordneten Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.
§ 6 Der Landesvorstand
- Die Leitung des Landesverbandes der Achtsamen Demokraten obliegt dem Landesvorstand. Dieser besteht aus: a. einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, zwei Beisitzern und einem Beisitzer als Sprecher.
- Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
- Scheidet der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende oder der Schatzmeister während der Amtsperiode aus, ist unverzüglich ein Parteitag zur Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.
- Der Landesvorstand darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (PartG §2, Satz 3) nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden.
- Der Landesvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich real oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird von einem der Sprecher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen betreffend des Bundeslandes im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Beschlüsse gelten, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit und wenn mindestens 60% der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind bzw. fernmündlich teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über € 1.000,00 handelt. Im Übrigen vertreten der Vorsitzende und Stellvertreter den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie jedes vom Landesvorstand schriftlich bevollmächtigte Mitglied haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen. Der Landesvorstand kann zur Koordinierung seiner Tätigkeit eine Geschäftsstelle unterhalten. Er ist berechtigt, dem Geschäftsstellenleiter eine Vergütung zuzubilligen, wenn und soweit im Landeshaushalt zu diesem Zweck Mittel veranschlagt sind. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Landesverband und dem Geschäftsstellenleiter bleibt dem Landesvorstand vorbehalten. Der Geschäftsstellenleiter kann zugleich Mitglied eines Organs des Landesverbandes (§ 4) sein.
- Der Landesvorstand kann Geschäftsstellenleiter für regionale Geschäfts- stellen des Landesverbandes berufen, die die Gebietsverbände bei der organisatorischen Arbeit unterstützen.
- Der Landesparteitag kann mit Dreiviertelmehrheit den Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
§ 7 Wahlen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
- Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- oder Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 8 Landesschiedsgericht
- Das Landesschiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und zwei Beisitzern, die Parteimitglieder sind. Auf Beschluss des Landesparteitages kann die Anzahl der Beisitzer erhöht werden.
(3) Im Übrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung.
§ 9 Satzungsänderung
- Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Ü̈ber einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
- Satzungsänderungen aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland können auch ohne Wahrung einer Einreichungsfrist vom Landesparteitag beschlossen werden.
§ 10 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages gemäß Bundessatzung (§ 15).
- Die Kreisverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Aufspaltung, Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesvorstandes bedürfen.
§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
- Der Landesverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.
(3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Landesparteitag am 19.12.2015 in Kraft.
I. Finanz- und Haushaltsplanung
§ 1 Finanzplanung
- Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Die Finanzpläne müssen den im Voraus geschätzten jährlichen Finanzbedarf erkennen lassen und einen jeweiligen Deckungsvorschlag geben.
- Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.
- Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
§ 2 Haushaltsplanung
- Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne liegt bei den Vorständen.
- Die beschlossenen Haushaltspläne werden dem Bundes- bzw. den Landesparteitagen zur Kenntnis gegeben.
II. Finanzmittel und Ausgaben
§ 3 Grundsätze
- Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
- Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden.
§ 4 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern
- Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
- Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften zu entrichtende Geldleistungen.
- Mandatsträgerbeiträge sind Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet.
- Zu den Spenden gehören alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Hierzu zählen:
- Sonderleistungen,
- Sammlungen,
- Sachspenden und
- Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Zuwendungen von Nichtmitgliedern
- Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder eine seiner Gliederungen sind Spenden.
- Spenden können als Geld- oder Sachspende sowie durch Verzicht auf eine vertragliche Forderung geleistet werden.
§ 6 Entgegennahme und Verteilung von Spenden
- Zur Entgegennahme von Spenden sind der Bundesverband und die Landesverbände berechtigt. Vorgenannte Berechtigung kommt den Untergliederungen der Landesverbände dann zu, wenn sie durch die entsprechende Landessatzung hierzu ermächtigt sind.
- Eine Spende gilt als von der Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich des Bundesschatzmeisters oder des jeweiligen Landesschatzmeisters gelangt ist.
- Ist eine Spende von einem Mitglied empfangen worden, ist es verpflichtet, diese unverzüglich an den Bundesschatzmeister oder den für das Mitglied zuständigen Landesschatzmeister weiterzuleiten.
- Die Spenden gehen an den tatsächlichen Empfänger. Ist der tatsächliche Empfänger eine Gebietsvereinigung, die durch übergeordnete Landessatzung nicht zur Entgegennahme berechtigt ist, geht die Spende an den übergeordneten Landesverband. Hat der Spender einen anderen als Empfänger genannt, so ist der Spendenbetrag umgehend an diesen weiterzuleiten.
§ 7 Unzulässige Parteispenden
Spenden, die nach § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder – in rechtlich nicht unmittelbar zu klärenden Fällen – unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.
III. Beitragsordnung
§ 8 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der Probemitgliedschaft nach Maßgabe von Absatz 3 unzulässig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt:
- 12,- EUR jährlich (Regelbeitrag) bzw.
- 20,- EUR jährlich (Familienbeitrag, wenn beide Ehepartner Mitglied sind) bzw.
- 10,- EUR jährlich (Schüler, Studenten, Referendare, Rentner mit geringem Einkommen, Personen ohne eigenes Einkommen).
- Eine Änderung der dem Beitragssatz zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse sind dem Bundesvorstand zur Anpassung der Beitragshöhe unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen.
- Die Beitragssätze sind Mindestbeiträge. Mitglieder können nach eigenem Ermessen auch höhere Beiträge zahlen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Sollte eine halbjährliche Zahlungsweise vereinbart worden sein, tritt die Fälligkeit jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ein. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat anteilig zu zahlen.
§ 9 Erhebung der Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden zentral vom Bundesvorstand erhoben, auch für die Gebietsverbände.
§ 10 Aufteilung der Beitragsanteile
- Die eingehenden Mitgliedsbeiträge stehen zu 50 Prozent dem Bundesverband und zu 50 Prozent den Landesverbänden zu.
- Die Landesverbände leiten die Hälfte der eingegangenen Beiträge an ihre Untergliederungen weiter.
- Der Bundesschatzmeister fertigt zu den Stichtagen 15. Januar und 15. Juli Aufstellungen über die Beitragseingänge unter Nennung der Mitgliedsnamen, geordnet nach Landes- und nachgeordneten Gebietsverbänden. Er leitet die Aufstellungen unverzüglich an die jeweiligen Gebietsverbände weiter und veranlasst daraufhin die Weiterleitung der Beitragsanteile an die Landesverbände.
- Mitgliedsbeiträge, die irrtümlich an Gebietsverbände gezahlt wurden, sind unverzüglich unter Nennung des Mitglieds in voller Höhe an den Bundesverband weiterzuleiten. Diese irrtümlichen Beitragseingänge dürfen bei den Gebietsverbänden nicht unter „Mitgliedsbeiträge“ gebucht werden, sondern als „Verbindlichkeiten gegenüber dem Bundesverband“.
§ 11 Mandatsträgerbeiträge
- Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen sollen Mandatsträger einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag an den jeweils zuständigen Landesverband entrichten.
- Höhe und nähere Modalitäten handeln die Mandatsträger mit den jeweiligen Landesschatzmeistern bei Beginn ihrer Amtsperiode aus.
- Die Mandatsträgerbeiträge sind in der Buchführung gesondert zu erfassen.
§ 12 Verletzung der Beitragspflicht
- Ein Mitglied befindet sich mit seiner Beitragspflicht in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
- Befindet sich ein Mitglied mehr als zwei Monate in Verzug, ist es schriftlich zu mahnen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen. Unterbleibt die Zahlung weiterhin, ist eine zweite Mahnung auszusprechen und die Mitgliedschaft kommt zum Ruhen.
- Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, wird dies als Austrittserklärung gewertet. Das Mitgliedsverhältnis wird sodann aufgelöst.
§ 13 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen
Die Landesverbände geben sich durch ihre Landesparteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen, die mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung überstimmen
müssen.
IV. Aufwandsentschädigungen
§ 14 Aufwandsentschädigungen
- Den Parteimitgliedern können auf Antrag Kosten erstattet werden, die entstanden sind infolge:
- der Ausübung eines Amtes, in das sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan gewählt wurden (z.B. Vorstandsämter oder Mitgliedschaft in einem Schiedsgericht) oder
- der Wahrnehmung eines Mandates, das ihnen von einem satzungsgemäßen Parteiorgan erteilt wurde bzw. das sie von Amts wegen wahrnehmen oder
- der Erfüllung einer Aufgabe, mit der sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan beauftragt wurden (z.B. Kandidatur für ein politisches Mandat).
- Zuständig für die Aufwandsentschädigung ist der jeweils auftraggebende Verband.
- Der Vorstand jeder Untergliederung kann seinen Vorstandsmitgliedern auch pauschal Kosten für die Anschaffung von Computern, die in nicht nur unerheblichem Maße für die Parteiarbeit genutzt werden, und von privaten Telefonaten in Höhe von 50 Prozent (für Computer) bzw. 20 Prozent (für Telefonkosten) erstatten.
V. Buchführung, Rechnungswesen, Finanzausgleich
§ 15 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
- Der Bundesvorstand, die Landesverbände und deren Untergliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.
- Der Bundesschatzmeister legt dem Bundesvorstand jährlich den Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor. Der Bundesvorstand beschließt über diesen Rechenschaftsbericht. Er legt hierdurch wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen Rechenschaft über die Verwendung und Herkunft der Mittel sowie des Vermögens der Partei zum Ende des Rechnungsjahres ab.
- Der Rechenschaftsbericht muss den Vorgaben des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechen und wird vom Bundesschatzmeister unterzeichnet.
- In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.
- Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Rechenschaftsbericht und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer dem Bundesparteitag vor.
- Die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Sie leiten ihre Rechenschaftsberichte jeweils zum Stichtag 31. Juli des Folgejahres an den Bundesvorstand weiter, der sie in dem Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei bis zum Stichtag 30. August des Folgejahres zusammenfasst.
- Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
§ 16 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundespartei regelt im Benehmen mit den Landesverbänden den parteiinternen Finanz
ausgleich nach § 22 des Parteiengesetzes.
§ 17 Prüfungswesen
- Der Bundesverband, die Landesverbände und deren Untergliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
- Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 und §§ 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
- Den Rechnungsprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben ein Auskunftsrecht gegenüber den Schatzmeistern der jeweiligen Gliederung.
- Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
VI. Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Rechte der Schatzmeister
- Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. § 18 Absatz 2 der Bundessatzung bleibt hierdurch unberührt.
- Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
§ 19 Schadensersatz
Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit, gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, bleiben unberührt.
§ 20 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Untergliederungen mit
Forderungen an die Partei oder an eine ihre Untergliederungen ist, aus welchen Rechts
gründen auch immer, nicht statthaft.
VII. Schlussbestimmungen
§ 21 Schlussbestimmungen
- Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für alle Gliederungen der Initiative Direkte Demokratie. Sie geht allen nachrangigen Finanz- und Beitragsordnungen vor.
- Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung vom 31.05.2013 in Kraft.
- Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.
Schiedsgerichtsordnung der Achtsamen Demokraten
I. Gerichtsverfassung
§ 1 Grundlage
Die Schiedsgerichte der Achtsamen Demokraten sind Schiedsgerichte im Sinne des § 14
des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Achtsamen Demokraten und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
§ 2 Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind
a) die Landesschiedsgerichte und
b) das Bundesschiedsgericht.
§ 3 Schiedsrichter
- Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.
- Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
- Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres.
- Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 4 Besetzung der Landesschiedsgerichte
- Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.
- Der Präsident sollte die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes besitzen oder zumindest juristische Vorkenntnisse haben.
§ 5 Geschäftsleitung
Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
§ 6 Spruchkörper des Landesschiedsgerichts
Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.
§ 7 Geschäftsstelle
- Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.
- Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Im Übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten des Landesschiedsgerichts vorliegt.
- Alle Vorgänge insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
- Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Landesverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zustimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1.
§ 8 Bundesschiedsgericht
- Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.
- Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl.
- Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.
- Die Regelungen über das Landesschiedsgericht gelten für das Bundesschiedsgericht entsprechend.
- Die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Bundesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.
§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
- Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über:
- die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,
- Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,
- sonstige Streitigkeiten
- des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,
- unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
- Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,
- sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.
- § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundessatzung gilt auch für die Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte entsprechend.
§ 10 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über:
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,
- die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,
- sonstige Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
- Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,
- sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 9 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung findet.
II. Verfahren
§ 11 Antragsrecht
- Antragsberechtigt in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen sind:
- der Bundesvorstand,
- der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
- ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
- wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein.
- Antragsberechtigt in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen sind:
- der Bundesvorstand,
- jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,
- in allen übrigen Verfahren:
- der Bundesvorstand,
- der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
- jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach
Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die
Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
§ 13 Verfahrensbeteiligte
- Verfahrensbeteiligte sind:
- Antragsteller,
- Antragsgegner,
- Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.
- Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.
- Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.
§ 14 Entscheidungen
Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.
§ 15 Verfahrensleitende Anordnungen
Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er
kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter
übertragen.
§ 16 Einleitung des Verfahrens
- Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.
- Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.
- Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Ansehen des Falles abweichend festgesetzt werden.
- Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
- Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt.
§ 17 Beistände und Bevollmächtigte
Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.
§ 18 Schriftsätze
- Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts eingereicht werden.
- Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.
§ 19 Weiteres Verfahren
- Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.
- Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.
§ 20 Rechtliches Gehör
Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
§ 21 Verfahrensentscheidung
- Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.
- Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen.
- Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
- Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrens beteiligter angeordnet werden.
- Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.
- Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
- Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.
- Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.
§ 22 Veröffentlichung
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.
§ 23 Einstweilige Anordnungen
- Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.
- Zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen.
§ 24 Beschwerde
Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.
§ 25 Rechtsmittelbelehrung
Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
III. Schlussbestimmungen
§ 26 Kosten
- Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
- Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig.
§ 27 Schlussbestimmungen
- Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.
- Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung vom 31.05.2013 in Kraft.